Satzung

 

für den Verein

 

Tischlein deck Dich ... Monheim e.V.

 

Präambel

 Soweit im nachfolgenden Text aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit die weibliche Form von Begriffen gewählt wird, ist immer auch die männliche Form gemeint.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen „Tischlein deck Dich ... Monheim “, nach der beabsichtigten Eintragung beim Amtsgericht Langenfeld in das Vereinsregister mit dem  Zusatz "e. V.".

Der Sitz des Vereins ist  Monheim am Rhein.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts

Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Kinder hilfsbedürftiger Personen i.S.d. §

53 Nr. 2 AO.

 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung, um in Monheim am Rhein schulpflichtigen Kindern hilfsbedürftiger Personen i.S. d. § 53 Nr. 2 AO  die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagsschule zu ermöglichen.

 

Darüber hinaus ist, das Vorhandensein ausreichender Mittel vorausgesetzt, weiteres Vereinsziel die Unterstützung von Kindern des vorgenannten Personenkreises z.B. bei Problemen, die die Teilnahme am Schulunterricht oder das Erreichen angestrebter Schulabschlüsse gefährden.

 

Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein auch Mitglied bei gemeinnützigen Organisationen werden, deren satzungsmäßiger Zweck ebenfalls die Förderung des Kindeswohls ist.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne

des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang

schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung entschieden wird.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

 2. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

 

 3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt

werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines

Kalenderjahres möglich.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer

wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht,

binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses

schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der

nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf hat aufschiebende Wirkung. Die

Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.

 

5. Ist ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand so wird es aus der Mitgliederliste gestrichen.

 

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am

Vereinsvermögen.

 

 § 4 Mitgliedsbeiträge

 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die

Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Organe

 Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

 

§ 6 Vorstand

 1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen: der Vorsitzenden, der stellvertretenden

Vorsitzenden und der Schatzmeisterin sowie zwei Beisitzerinnen.

 

 2. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB (Vertretungsvorstand). Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählen.

 

 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

c) Die Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts sowie die Aufstellung des    Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

 

 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich, telefonisch oder per e-Mail durch die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes der schriftlichen Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 7 Rechnungsprüferinnen

 Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung auf der Mitgliederversammlung Stellung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem

Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für

folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das

laufende Geschäftsjahr,

b) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes bzw. von eventuellen Änderungen

c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des

Vorstandes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des

Vorstandes,

d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

 e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

f) Änderung der Satzung,

g) Auflösung des Vereins,

h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

i) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

 

 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres

statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt

– ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung

vom Vorstand verlangt.

 

 3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In die Tagesordnung sind Gegenstände aufzunehmen, deren Aufnahme ein Mitglied schriftlich vor dem Versand der Einladung verlangt.

 

 4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen

beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

 

 5. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin.

 

 6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für

die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

 

 7. Vorstandswahlen erfolgen auf Antrag eines Mitglieds durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die Vorsitzende, dann die stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die Schatzmeisterin. Es gilt die Kandidatin als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiterin durch Ziehung eines Loses.

 

 8. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin und der von ihm bestimmten Protokollführerin zu unterzeichnen.

 

 9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 § 9 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Nr. 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließtsind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation, die die Anforderungen der §§ 51 ff AO erfüllt und einen ähnlichen Vereinszweck hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

 

Kann keine der o.g. Organisation bestimmt werden, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Monheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Schulkindern hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 Nr. 2 AO zu verwenden hat.

 

 

Datum der Errichtung 25.05.2007